Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Patientenverfügung und
Vorsorgevollmacht dürfte ein Großteil bereits bestehender Verfügungen unwirksam sein.
Bundesgerichtshof stellt konkrete Anforderungen an Wirksamkeit von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2016, Az. XII ZB 61/16)
Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
dürfte ein Großteil bereits bestehender Verfügungen unwirksam sein. Der BGH-Beschluss
vom 06.07.2016 (Az. XII ZB 61/16) stellt konkrete Anforderungen an die Formulierung schriftlicher Patientenverfügungen
und Vorsorgevollmachten. Betroffenen ist dringend zu raten, sich die Entscheidung genau anzusehen und ihre Patientenverfügung
und Vorsorgevollmacht entsprechend anzupassen!
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs verlieren viele schriftliche Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten
ihre unmittelbare Bindungswirkung. Sofern Betroffene ihre Patientenverfügung nicht anpassen, stehen sie im Ernstfall
ohne wirksame Verfügung da, so dass Ärzte und Betreuer unter Umständen keine Möglichkeit mehr haben, den Willen des
Patienten zu eruieren – etwa zur Frage, ob lebenserhaltende ärztliche Eingriffe trotz fehlender Heilungsmöglichkeiten
ausgeführt werden sollen oder nicht.
Quellen:
Anwaltsregister.de
Buch - Patient ohne Verfügung